Wissenswertes zum Thema „Gefährliche Hunde“

Berichte in den Medien, dass Hunde Menschen angreifen und oft schwer verletzen, im Einzelfall mit tödlichem Ausgang, bringen vor allem große Hunde unterschiedlicher Rassen in den Blickpunkt. Die Bundesländer haben auf diesem Hintergrund mit unterschiedlicher Ausprägung Gesetzesnormen zur Haltung von „gefährlichen Hunden“ erlassen.
Im Folgenden wollen wir Sie über die hessischen Regelungen sowie die in der Marburger Hundesteuersatzung enthaltenen Steuersätze für die Haltung dieser Hunderassen informieren.

Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 und 15.10.2010 gehören folgende Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen zu den gefährlichen Hunden:

• Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
• American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
• Staffordshire-Bullterrier
• Bullterrier
• American Bulldog
• Dogo Argentino
• Kangal (Karabash)
• Kaukasischer Owtscharka
• Rottweiler

Gefährlich sind auch die Hunde, die

1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder

3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder

4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Die Erteilung einer Erlaubnis nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden wird erforderlich, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse oder seines Verhaltens als gefährlich eingestuft wird.

Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis, die höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt wird, müssen durch den Halter/die Halterin Unterlagen/Voraussetzungen vorliegen/erfüllt sein, die Sie im Einzelnen auf der Internet-Seite der Universitätsstadt Marburg (siehe unten!) nachlesen können.

Die Steuer für gefährliche Hunde
nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg beträgt jährlich für den ersten Hund 120,00 €, für den zweiten Hund 132,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 144,00€

Für Einzelheiten zum Thema „Gefährliche Hunde“ erreichen Sie bei der Stadtverwaltung Marburg hier Ihre/n Ansprechpartner/in:

Fachdienst Ordnung
– Gefahrenabwehr und Gewerbe –

Frauenbergstraße 35, 1. Stock, Zimmer 126

Frau Szeder
Tel: 0 64 21/2 01-4 69
Fax: 0 64 21/2 01-5 93

E-Mail: ordnung@marburg-stadt.de
Internet: www.marburg.de/de/16252

Für ein persönliches Gespräch erwarten wir Sie:

Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 Uhr – 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Weitere Informationen über die in Hessen geltende Hundeverordnung, den Ablauf von Wesens- und Sachkundeprüfungen und vieles mehr finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt unter

http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2e3c6681097611baa2a3107bb441950d

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